Hinsichtlich des Willens des Beschuldigten, den Tod von †F.________ herbeizuführen, hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn seiner tatnächsten Einvernahme vorgebracht, dass er †F.________ nicht habe umbringen wollen und sich gedacht habe, dieser werde lediglich wegen ein paar Verletzungen ins Spital eingeliefert (pag. 516 f. Z. 15 ff.). Aus der Erleichterung des Beschuldig-