2243 und pag. 2266) und es – wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 109 IV 5 E. 2 bereits zutreffend festhielt – keiner besonderen Intelligenz bedarf, zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Dem Beschuldigten ist damit das Wissen um die mögliche Todesfolge der von ihm ausgeführten Messerstiche zuzurechnen, auch wenn er selbst wiederholt angab, nie gedacht zu haben, dass die Verletzungen tödlich enden könnten. Hinsichtlich des Willens des Beschuldigten, den Tod von †F.