Damit ist insgesamt erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur leichte Stichbewegungen ausgeführt bzw. – wie es die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte – †F.________ nur «angestochen» hatte, sondern vielmehr mit grosser Intensität zustach. Aus der hohen Anzahl der verabreichten Stiche, deren Platzierung in die sensiblen Körperstellen (Brustbereich und Gesicht), der Grösse des Messers und nicht zuletzt auch der grossen Wucht, mit welcher die Stiche ausgeführt wurden, kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte wissen musste, dass er durch sein Handeln dem Opfer tödliche Stiche zufügt und damit ein grausames Verhalten an den Tag legt.