Er, der Beschuldigte, habe nicht nur ein bisschen aufgezogen, sondern wirklich Schwung genommen (pag. 762 Z. 252 ff.). In seiner ersten Befragung gab der Beschuldigte zudem an, «einfach durchgestochen» zu haben (pag. 520 Z. 193). Damit ist insgesamt erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur leichte Stichbewegungen ausgeführt bzw. – wie es die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte – †F.________ nur «angestochen» hatte, sondern vielmehr mit grosser Intensität zustach.