___ – wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht vorbrachte – nicht ausdrücklich fest, mit welcher Intensität die Stiche zugefügt wurden. Dies ergibt sich jedoch aus den darin aufgeführten Verletzungen. So ist dem Obduktionsgutachten zu entnehmen, dass eine der drei Stichwunden in das Gesicht von †F.________ derart tief war, dass er bis auf den Keilbeinknochen und ein weiterer Schnitt im Gesicht bis auf den Oberkieferknochen reichte. Auch die weiteren Stichwunden erwiesen sich als äusserst tief.