Während die Vorinstanz in Bezug auf das Wissenselement lediglich davon ausging, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, †F.________ tödliche Stiche und nicht bloss leichte Kratzer oder sonstige unbedeutende Wunden verabreicht zu haben, gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte tatsächlich wusste, dass er mit dem Zufügen von acht Messerstichen †F.________ tötet. Zwar hält das rechtsmedizinische Obduktionsgutachten zu †F.________ – wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht vorbrachte – nicht ausdrücklich fest, mit welcher Intensität die Stiche zugefügt wurden.