Keinen Beweiswert abzugewinnen ist schliesslich dem von der Vorinstanz erwähnten Abklärungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 15. April 2020, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte seine kriminellen Aktivitäten nicht zu planen scheine, sondern vielmehr in solche Situationen gerate. Abgesehen davon, dass der erwähnte Bericht zum Urteilszeitpunkt bereits zwei Jahre alt war, lässt sich daraus nichts über den Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tat ableiten. Während die Vorinstanz in Bezug auf das Wissenselement lediglich davon ausging, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, †F.____