Zudem liegt es, wie zuvor schon ausgeführt wurde, auch hier nicht in der Kompetenz des Gutachters, solche Feststellungen zu treffen, womit diese für den rechtsrelevanten Sachverhalt unbeachtlich sind. Keinen Beweiswert abzugewinnen ist schliesslich dem von der Vorinstanz erwähnten Abklärungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 15. April 2020, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte seine kriminellen Aktivitäten nicht zu planen scheine, sondern vielmehr in solche Situationen gerate.