_, seine Wahrnehmung, wonach der Beschuldigte nicht mit dem Versterben des Opfers gerechnet habe, nicht für unrealistisch halte (pag. 2737, Z. 30 ff.), zweifellos nicht um eine fachliche, sondern um eine rein subjektive und persönliche Einschätzung handelt. Zudem liegt es, wie zuvor schon ausgeführt wurde, auch hier nicht in der Kompetenz des Gutachters, solche Feststellungen zu treffen, womit diese für den rechtsrelevanten Sachverhalt unbeachtlich sind.