Hinzu kommt, dass N.________ durchaus eine Schwere in der Tat bemerkt haben muss, zumal sie sich am späteren Abend nicht mehr allein aus dem Zimmer von O.________ getraute, so dass dieser sie jeweils begleiten musste (pag. 953 f. Z.100 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bemerkung von Dr. med. U.________, wonach er nicht wisse, ob der Beschuldigte das Bewusstsein gehabt habe, dass man bei derart vielen Stichen mit schweren Schäden hätte rechnen müssen und er, Dr. med. U.________, seine Wahrnehmung, wonach der Beschuldigte nicht mit dem Versterben des Opfers gerechnet habe, nicht für unrealistisch halte (pag.