2868, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer nur beschränkt anschliessen: Anzumerken ist vorab, dass es naheliegend und verständlich ist, dass der Beschuldigte die Tat gegenüber N.________ und O.________ verharmlosend schilderte. Aus der blossen Deutung von N.________, die Tat sei wohl nicht so schlimm gewesen, kann jedoch mitnichten geschlossen werden, der Beschuldigte habe (im Nachhinein) kein Bewusstsein für die Schwere der Tat gehabt. Hinzu kommt, dass N._____