25 9.3.6 Zum Wissen und Willen In Bezug auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschuldigte sei sich der Gefährlichkeit der verabreichten Stiche durchaus bewusst gewesen und habe die Befürchtung gehabt, †F.________ getötet zu haben, habe ihn aber andererseits nicht umbringen wollen (pag. 2868, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).