Mit Blick auf diese Ausführungen liegt für die Kammer somit auch der Schluss nahe, dass der zuvor bereits festgestellte Beweggrund der Rache zusätzlich darin gründete, dass †F.________ den Bruder des Beschuldigten, G.________, wiederholt beleidigt und auch tätlich angegriffen hatte, was den Beschuldigten aggressiv machte und schliesslich das Fass zum Überlaufen brachte bzw. in den Worten des Beschuldigten zu viel wurde (pag. 602 Z. 241 f. und Z. 252, pag. 601 Z. 211 ff. und pag. 604 Z. 324 und Z. 334 f.).