Er würde sagen, dass der Beschuldigte nicht durch Angst zurückgehalten werde, wenn etwas Ungerechtes passiere, er könne bei so etwas nicht zuschauen. Zum Beispiel, wenn auf der Strasse Personen ungerecht behandelt würden, greife er, der Beschuldigte, ein (pag. 729 Z. 438 ff.). Der Beschuldigte seinerseits führte aus, dass es zum Schutz von G.________ gewesen sei. Weil er [G.________] sein Bruder sei und er keine anderen Kollegen habe, welche ihn schützen könnten (pag. 542 Z. 203 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen liegt für die Kammer somit auch der Schluss nahe, dass der zuvor bereits festgestellte Beweggrund der Rache zusätzlich darin gründete, dass †F.____