518 Z. 90, pag. 532 Z. 179 f. und pag. 684 Z. 414). Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei G.________ einer, der sich nicht wehren könne (pag. 518, Z. 88 f. und pag. 541 Z. 172). I.________, der Bruder des Beschuldigten und von G.________, gab zudem zu Protokoll, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Familie, vor allem gegenüber G.________, beschützend gewesen sei (pag. 729 Z. 426 f.). Bei ungerechten Angelegenheiten habe er sich gewehrt. Er würde sagen, dass der Beschuldigte nicht durch Angst zurückgehalten werde, wenn etwas Ungerechtes passiere, er könne bei so etwas nicht zuschauen.