690 Z. 740 f.); so sei es schon drei bis vier Monate vor der Tat zu einem Aufeinandertreffen gekommen, wobei †F.________ ihm, G.________, gesagt haben soll, dass er mit ihm eine Schlägerei wolle (pag. 707 Z. 35 ff.). Auch der Beschuldigte äusserte an der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei schon die ganze Woche so zugegangen und glaubte zudem, dass †F.________ ihm extra abgepasst habe (pag. 3168 Z. 10 ff.). G.________ erzählte dem Beschuldigten denn auch unbestrittenermassen am Tag vor der Tat vom Vorfall im Tram, bei welchem er von †F.________ angespuckt und beleidigt wurde (pag. 708 Z. 77 ff.), was den Beschuldigten aggressiv, gereizt und «hässig» werden liess (pag. 518 Z. 90, pag.