Anders als die Vorinstanz ausführte, kann den Akten deutlich entnommen werden, dass es dabei nicht um eine einmalige und oberflächliche Bagatelle ging. So ist den Aussagen des Beschuldigten, von G.________ sowie auch des Bruders von †F.________, R.________, zu entnehmen, dass die Auseinandersetzungen schon seit Monaten anhielten und es insbesondere in den Tagen vor der Tat mehrfach zu Aufeinandertreffen zwischen G.________ und †F.________ gekommen sein muss. Weiter habe es gemäss den Aussagen von G.________ schon ein paar Mal Begegnungen mit †F.________ gegeben, die eskaliert seien (pag. 684 Z. 420 f.). Konkret führte G.___