24 Nebst der Rache für die erlittene Kränkung bzw. Demütigung im Rahmen des gescheiterten Drogendeals gründet der Tatentschluss des Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer auch auf der Vorgeschichte zwischen †F.________ und dem Bruder des Beschuldigten, G.________. Anders als die Vorinstanz ausführte, kann den Akten deutlich entnommen werden, dass es dabei nicht um eine einmalige und oberflächliche Bagatelle ging.