Diese Aussage kann nach Auffassung der Kammer nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte einen Zustand erreichte, in welchem in Bezug auf die erlittenen Kränkungen bzw. Demütigungen ein Ausgleich stattgefunden hatte und die Gerechtigkeit wiederhergestellt worden war. Gegenüber O.________ gab der Beschuldigte zudem an, wenn einem jemand das Geld klaue, dann habe er dies [die Tat] verdient (pag. 631 Z. 563 ff.). Auch daraus lässt sich schliessen, dass es dem Beschuldigten im Ergebnis darum ging, die erlittene Kränkung und Demütigung zu vergelten, womit der Beweggrund der Rache im Vordergrund steht.