Dass es ihm nicht (nur) um die Eintreibung der offenen Geldschuld ging, bestätigte er anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2022 im Übrigen auch selbst (pag. 534 Z. 254). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Tat gegenüber N.________ angab, dass er nun mit dem, der bei ihm Geldschulden habe, quitt sei (pag. 606 Z. 387). Diese Aussage kann nach Auffassung der Kammer nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte einen Zustand erreichte, in welchem in Bezug auf die erlittenen Kränkungen bzw. Demütigungen ein Ausgleich stattgefunden hatte und die Gerechtigkeit wiederhergestellt worden war.