Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: So ist vorab zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in Bezug auf die offenen Geldschulden nicht in erster Linie um die Rückforderung des Geldes ging, sondern vor allem um die damit verbundene Demütigung und Kränkung. Der Beschuldigte schilderte anlässlich seiner Einvernahmen, †F.________ sei früher wie ein grosser Bruder für ihn gewesen. Er habe durch das viele Lachen mit ihm gedacht, dass er Vertrauen zu ihm gefunden habe (pag. 524 f. Z. 433 ff.). Er habe gemeint, er würde ihn [†F.________] kennen, der nehme ihn nicht aus (pag. 602 Z. 262 f.).