___ eingesetzt und ihn getötet hatte, im Wesentlichen davon aus, dass es sich dabei um einen spontanen und einzig durch die Vorgeschichte mit der offenen Geldschuld von CHF 400.00 sowie der Auseinandersetzung zwischen †F.________ und dem Bruder des Beschuldigten, G.________, motivierten Entschluss des Beschuldigten gehandelt habe, zu welchem er sich ohne vorgängige Bedrohung seitens †F.________ entschieden habe. Ein eigentliches Rachemotiv habe sich nicht gezeigt (pag. 2866 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: