__ seinen Arm um den Beschuldigten gelegt hatte. Zu Letzterem konnte J.________ keinerlei Ausführungen machen und es ist nicht auszuschliessen, dass er dies bzw. den Beginn des Zusammentreffens nicht im Detail mitbekommen hatte. Ob J.________ – wie von diesem zu Protokoll gegeben – im Rahmen des Aufeinandertreffens vom Beschuldigten zwischenzeitlich ebenfalls bedroht worden war, weil er versucht habe, dazwischenzugehen, kann nicht abschliessend geklärt werden. Zwar spricht insbesondere die diesbezügliche Konstanz in den Aussagen von J.________ dafür, dass dem so war. Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts spielt dieses Detail jedoch keine entscheidende Rolle.