nichts für eine vorgängige Schlägerei. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von J.________ wahrgenommenen Faustschlägen in Wahrheit um die ersten Messerstiche gehandelt hatte, was dieser im Übrigen selbst für möglich hielt (pag. 787 Z. 147 ff.). Der Beschuldigte passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an diese falschen Wahrnehmungen an, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zutreffend erscheinen demgegenüber weiterhin die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach es vorgängig keine Schlägerei gegeben habe, sondern unmittelbar die Messerstiche erfolgt seien, als †F.________ seinen Arm um den Beschuldigten gelegt hatte.