Diese können jedoch nichts anderes als die vom Beschuldigten ausgeführten Messerstiche bedeuten. Wie die Vertretung der Privatklägerin zudem zutreffend vorbrachte, wurde bei der Wiedergabe der Wahrnehmungen der anwesenden Personen derart oft das Wort «abegstoche» verwendet, dass schlicht nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe zuhause bloss von einer Schlägerei mit Fäusten erzählt. Damit spricht mit Ausnahme der Aussagen von J.________ nichts für eine vorgängige Schlägerei.