Hätte der Beschuldigte aufgrund der angeblichen Schläge von †F.________ eine Nasenverletzung davongetragen, wie es die Verteidigung oberinstanzlich ins Feld führte, wäre eine solche vom IRM mit Sicherheit bemerkt und im Gutachten zur körperlichen Untersuchung festgestellt worden. Allerdings erwähnte selbst der Beschuldigte nie eine angebliche Verletzung an seiner Nase. Und auch dem aufgefundenen Blut auf der Hose des Beschuldigten kommt kein Beweiswert zu, zumal es sich dabei auch um älteres Blut handeln könnte, welches bereits auf seiner Hose vorhanden war.