__ noch beim Beschuldigten Verletzungen aus stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt wurden, was deutlich gegen eine Schlägerei mit Faustschlägen spricht. Nebst den durch das Messer entstandenen Verletzungen im Gesicht von †F.________ präsentierten sich dessen Gesichtsweichteile gemäss Gutachten ohne Verletzungen (pag. 469). Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zeigte ebenfalls, dass dieser – mit Ausnahme von Rötungen an den Handgelenken, welche auf das Tragen von Handfesseln zurückzuführen waren – keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davontrug (pag. 491 f.). Hätte der Beschuldigte aufgrund der angeblichen Schläge von †F.__