22 be und sie sich hierauf gegenseitig geschlagen hätten (pag. 597 Z. 65 ff.; pag. 598 Z. 110 ff.). Wie sich die angeblich vorgängige Schlägerei konkret abgespielt haben soll, konnte vom Beschuldigten somit nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden und blieb bis zuletzt unklar. Hinzu kommt, dass weder bei †F.________ noch beim Beschuldigten Verletzungen aus stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt wurden, was deutlich gegen eine Schlägerei mit Faustschlägen spricht.