Dass es zu keiner vorgängigen Auseinandersetzung gekommen war, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch daraus, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den konkreten Ablauf der angeblichen Schlägerei gleichbleibend zu schildern. So gab er zunächst an, dass sie gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten (pag. 538 Z. 34 f.), um anschliessend auszuführen, †F.________ weggeschubst zu haben, woraufhin dieser begonnen habe, ihn mit den Fäusten zu schlagen (pag. 539 Z. 59 f.). Er habe †F.________ geschubst, sie hätten sich beleidigt, bedroht und angefangen zu «schlegeln» (pag. 580 Z. 52 ff.).