Dass er sich im Rahmen der ersten Einvernahme aufgrund der Umstände (Schock, Schlafmangel, Hunger etc.) nicht an die angebliche vorgängige Auseinandersetzung und damit einen wesentlichen Teil des Geschehensablaufs erinnert haben soll, wie es die Verteidigung oberinstanzlich erneut geltend machte, erscheint der Kammer nicht naheliegend, zumal der Beschuldigte durchaus im Stande war, Details über den Tathergang preiszugeben. Dass es zu keiner vorgängigen Auseinandersetzung gekommen war, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch daraus, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den konkreten Ablauf der angeblichen Schlägerei gleichbleibend zu schildern.