Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte machte erst nach den Äusserungen von J.________ geltend, dass es vor den Messerstichen zu Faustschlägen gekommen sein soll und blieb in der Folge zwar bei dieser Version. Der komplette Wandel in seinen Aussagen deutet allerdings stark darauf hin, dass er diese den Aussagen von J.________ angepasst hatte, zumal dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein dürfte, dass eine vorgängige Schlägerei gegebenenfalls helfen könnte, die Tötung von †F.________ mit einer Bedrohungslage zu rechtfertigen.