812, Z. 100 f. und 122; pag. 817, Z. 122 f.] sowie Ziff. 3.2.10 und 3.2.12 hiervor, wonach weder im Blut des Beschuldigten noch von †F.________ Ethanol nachgewiesen werden konnte) und aufgrund der Lichtverhältnisse (vgl. pag. 816, Z. 66 ff.) und der Dynamik des Geschehens nicht auszuschliessen ist, dass er ein allfälliges Messer schlicht nicht wahrgenommen hat, was selbst der Beschuldigte entsprechend vermutete (pag. 600, Z. 171). Dafür spricht schliesslich, dass auch M.________ – trotz des Umstands, dass sie sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (vgl. pag. 819, Z. 240 ff.) – kein Messer wahrgenommen hat, sondern davon ausging, einen Tritt/Schlag gesehen zu haben (pag.