verabreichten Messerstiche erklären lässt. Zudem stimmen die gemäss Angaben von J.________ mit Schlägen traktierten Körperregionen des Beschuldigten mit den Örtlichkeiten der Einstichwunden überein und auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. hierzu auch die Angaben von M.________; pag. 818, Z. 179 ff.) wird deutlich, dass es sich bei der durch J.________ wahrgenommenen Auseinandersetzung bereits um die seitens des Beschuldigten ausgeführten Messerstiche gehandelt haben muss. Schliesslich ist zu bemerken, dass J.________ im Tatzeitpunkt Alkohol konsumiert hatte (pag. 759, Z. 82; pag. 800, Z. 360 f. und 363 f.; vgl. hierzu auch die Aussagen von M.________ [pag. 812, Z. 100 f. und 122; pag.