Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder aufgrund der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten noch derjenigen von †F.________ Anhaltspunkte bestehen, dass es zwischen ihnen zu mehrfachen gegenseitigen Faustschlägen gekommen wäre. Nach Ansicht des Gerichts lassen die Aussagen von J.________ in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei den durch ihn wahrgenommenen Faustschlägen in Wahrheit bereits um die ersten Messerstiche gehandelt haben muss, was dieser im Übrigen selbst für möglich hielt (pag. 787, Z. 147 ff.). J.________ sprach über die verschiedenen Ein-