Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zeigte, dass dieser – mit Ausnahme von Rötungen an den Handgelenken, welche durch stumpfmechanische Einwirkung durch das Tragen von Handfesseln entstanden sein könnten – keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davongetragen habe (pag. 492). Damit zielt auch das Argument der Verteidigung ins Leere, wonach das auf der Kleidung des Beschuldigten festgestellte Blut auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweise (pag. 2749). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder aufgrund der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten noch derjenigen von †F._____