Bezüglich der Gesamtheit der Gesichtsverletzungen sei von einer aktiv gegen das Gesicht gerichteten scharfen Gewalt auszugehen (pag. 463 f.). Nebst den durch das Messer entstandenen Verletzungen im Gesicht hätten sich die Gesichtsweichteile ohne Verletzungen präsentiert (pag. 469). Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zeigte, dass dieser – mit Ausnahme von Rötungen an den Handgelenken, welche durch stumpfmechanische Einwirkung durch das Tragen von Handfesseln entstanden sein könnten – keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davongetragen habe (pag.