Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten und J.________ zur Frage einer vorgängigen tätlichen Auseinandersetzung lassen sich zudem nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätten bei †F.________ als Zeichen stumpfmechanischer Einwirkungen lediglich kleinere Hautabschürfungen am rechten Unterschenkel und Sprunggelenk sowie am linken Knie festgestellt werden können (pag. 461). Bezüglich der Gesamtheit der Gesichtsverletzungen sei von einer aktiv gegen das Gesicht gerichteten scharfen Gewalt auszugehen (pag.