753, Z. 91 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme führte er sodann aus, dass er habe dazwischen gehen wollen, als sie sich mit den Fäusten geschlagen hätten, und er zu diesem Zeitpunkt vom Täter mit dem Messer bedroht worden sei (pag. 760, Z. 165 f.; pag. 762, Z. 222). Im Widerspruch zu seinen Erstaussagen führte er sodann aus, in diesem Moment gesehen zu haben, wie der Täter das Messer hervorgenommen habe (pag. 762, Z. 222 f.). Im Rahmen der Tatrekonstruktion gab er auf Frage an, bei der Haltestelle weder ein Messer gesehen zu haben noch, dass der Beschuldigte zugestochen hätte (pag. 787, Z. 143 ff.)