761, Z. 211 f.). Soweit die Verteidigung vorbrachte, es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahmen nicht an jede Einzelheit habe erinnern können, weil er übermüdet gewesen sei und nichts gegessen habe (pag. 2750), ist einerseits anzumerken, dass er im Zeitpunkt der Hafteröffnungseinvernahme (9. April 2022 um 15:50 Uhr) wieder mit Essen versorgt gewesen sein dürfte und andererseits, dass er sich an zahlreiche andere Details der Tat erinnern konnte (vgl. bspw. seine Ausführungen zur Richtung der Messerklinge sowie den Blutanhaftungen; pag. 520, Z. 199 ff.; pag. 520, Z. 215 f.).