Anschliessend führte er aus, †F.________ weggeschubst zu haben, woraufhin dieser begonnen habe, ihn mit den Fäusten zu schlagen (pag. 539, Z. 59 f.). Er habe †F.________ geschubst, sie hätten sich beleidigt, bedroht und angefangen zu «schlegeln» (pag. 580, Z. 52 ff.). †F.________ habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin er diesen auch geschlagen habe (pag. 580, Z. 55 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er sodann aus, dass †F.________ ihn ebenfalls geschubst habe und sie sich daraufhin gegenseitig geschlagen hätten (pag. 597, Z. 65 ff.; pag. 598, Z. 110 ff.).