Komisch mutet an, dass der Beschuldigte die angebliche tätliche Auseinandersetzung erst im Rahmen seiner dritten Einvernahme und nach der parteiöffentlichen Befragung von J.________ vorbrachte. Zwar könnte es sich bei den die tätliche Auseinandersetzung betreffenden Aussagen des Beschuldigten um eine inhaltliche Ergänzung handeln, die grundsätzlich als Realkennzeichen auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen könnte. Der Beschuldigte widersprach sich allerdings auch in dieser Hinsicht mehrfach. So gab er zunächst an, dass sie gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten (pag. 538, Z. 34 f.). Anschliessend führte er aus, †F.___