O.________ schilderte den Tatablauf in Übereinstimmung mit den Erstaussagen des Beschuldigten, wonach Letzterer unmittelbar nachdem er nach dem Geld gefragt habe, begonnen habe, auf †F.________ einzustechen (pag. 629, Z. 493 ff.; pag. 631, Z. 565 f.). O.________ führte zwar an einer Stelle aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie «gschleglet» hätten, wobei der Beschuldigte währenddessen Vor- und Zurückbewegungen aufgezeigt habe (pag. 625, Z. 299). N.________ gab an, den Beschuldigten ausdrücklich gefragt zu haben, ob er †F.________ geschlagen habe, worauf dieser geantwortet habe «nei, i hane gstoche» (pag. 957 f., Z. 311 ff.).