Der einzige unmittelbare Zeuge der Tat, J.________, berichtete ebenfalls von einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und †F.________, wobei sich seine Aussagen teilweise als widersprüchlich erwiesen. So führte er zunächst aus, dass der Täter †F.________ – nachdem er diesen auf das Geld angesprochen hatte und das Gespräch «hässig» geworden sei – einen «abgedrückt» habe (pag. 752, Z. 45 ff.), wobei er dies nicht weiter ausführte. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme konkretisierte er sodann, dass sie sich mit Fäusten geschlagen hätten (pag. 760, Z. 165). Auf Frage, wie der Beschuldigte auf †F.__