539, Z. 54 ff. und 59 ff.). Auch im Rahmen der weiteren Einvernahmen (inkl. der Tatrekonstruktion) blieb der Beschuldigte dabei, dass es im Vorfeld des Messereinsatzes zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sein soll (pag. 580, Z. 52 ff. und 55 ff.; pag. 597, Z. 65 ff.; pag. 598, Z. 110 ff.; pag. 2727, Z. 22).