19 ausdrücklich, †F.________ im Vorfeld des Messereinsatzes geschlagen zu haben (pag. 524, Z. 424 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 machte der Beschuldigte sodann in Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen geltend, dass es zu einer vorgängigen physischen Auseinandersetzung zwischen ihm und †F.________ gekommen sei, anlässlich welcher sie sich – nachdem †F.________ den Arm um ihn gelegt habe – mit Fäusten geschlagen hätten (pag. 538, Z. 31 ff.; pag. 539, Z. 54 ff. und 59 ff.).