9.3.4 Zur Frage nach einer körperlichen Auseinandersetzung vor dem Messereinsatz Zur Frage, ob es vor dem Messereinsatz zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 2862 ff., S. S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahmen zum konkreten Tatablauf zusammengefasst geltend, bei der Tramhaltestelle angekommen, †F.________ nach dem Geld gefragt zu haben (pag. 518, Z. 104 f.; pag. 519, Z. 134 f.; pag. 12 und 530, Z. 119 f.;