Dass er dies dennoch tat, zeigt, dass er †F.________ konfrontieren und sich Respekt verschaffen wollte und dafür zielstrebig das – notabene grosse und mit einer langen Klinge versehene Messer – behändigte und damit rechnete, dass etwas passieren würde. In Abweichung zur Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer damit erstellt, dass der Beschuldigte das Messer in der Wohnung nicht zu Verteidigungszwecken oder aus Angst behändigte, sondern vielmehr deshalb, um es später gegen †F.________ einzusetzen. 9.3.4