518 Z. 105 f.) und auch an der oberinstanzlichen Verhandlung angab, tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt, wäre der Beschuldigte gar nicht erst rausgegangen. Dass er dies dennoch tat, zeigt, dass er †F.________ konfrontieren und sich Respekt verschaffen wollte und dafür zielstrebig das – notabene grosse und mit einer langen Klinge versehene Messer – behändigte und damit rechnete, dass etwas passieren würde.