So gab er ausdrücklich an, er habe gedacht, wenn er zu †F.________ gehe und dann der andere Kollege komme, dass sie mit ihm «schlegeln» wollen (pag. 523 Z. 378 ff.). Wohlwissend also, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, wenn er seinem Kontrahenten folgt, nahm der Beschuldigte das Messer mit. Hätte er, wie er anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei (pag. 518 Z. 105 f.) und auch an der oberinstanzlichen Verhandlung angab, tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt, wäre der Beschuldigte gar nicht erst rausgegangen.