3170 Z. 12 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung ging der Beschuldigte denn auch selbst davon aus, dass «danach alles geklärt» gewesen sei (pag. 2727 Z. 1 ff.), womit er beim späteren Opfer zweifelsohne einen bleibenden Eindruck hinterlassen wollte. Dieser Eindruck sollte mit dem Messer untermauert werden. Schliesslich steht fest, dass sich der Beschuldigte bereits im Voraus bewusst war, dass es – wenn er zu †F.________ hingeht – zu einem Streit kommen würde und dieser eskalieren könnte. So gab er ausdrücklich an, er habe gedacht, wenn er zu †F.________ gehe und dann der andere Kollege komme, dass sie mit ihm «schlegeln» wollen (pag.